Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen der R.T.M. Rainer Trapp Medizintechnik GmbH (im nachfolgenden R.T.M. GmbH ) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der R.T.M. abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn R.T.M. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen R.T.M. und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
3. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 BGB.

II. Angebot, Angebotsunterlagen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Annahme einer Bestellung von R.T.M. innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu erklären.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich R.T.M. Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von R.T.M. nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von R.T.M. zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie an R.T.M. unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Die gesetzliche Mehrwert¬steuer ist im Preis enthalten.
2. Rechnungen kann R.T.M. nur bearbeiten, wenn diese die in der Bestellung von R.T.M. aufgeführte Bestellnummer enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3. R.T.M. bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen R.T.M. in gesetzlichem Umfang zu.

IV. Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, R.T.M. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Im Falle des Lieferverzuges ist R.T.M. berechtigt, pauschaliert Verzugsschaden in Höhe von 0,75 % Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 7,5 % des Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche – Rücktritt und Schadensersatz statt der Erfüllung – bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, R.T.M. nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.

V. Gefahrenübergang, Dokumente
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von R.T.M. anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von R.T.M. zu vertreten.

VI. Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
1. R.T.M. ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, von R.T.M. abgesandt wird.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen R.T.M. ungekürzt zu. In jedem Fall ist R.T.M. berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von R.T.M. Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. R.T.M. ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

VII. Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, R.T.M. insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von R.T.M. durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird R.T.M. den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

VIII. Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
2. Wird R.T.M. von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, R.T.M. auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. R.T.M. ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die R.T.M. aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

IX. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Karlsruhe. R.T.M. ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Graben-Neudorf Erfüllungsort.
4. Die Unwirksamkeit einer dieser Klauseln oder einer individuell vereinbarten Klausel des Vertrages berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma für den Bereich Verkauf
Stand: Januar 2012

I. Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen der R.T.M. Rainer Trapp Medizintechnik GmbH (im folgenden R.T.M.) gelten ausschließlich für Lieferungen und Leistungen von R.T.M.. Entgegenstehende oder von diesen Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt R.T.M. nicht an, es sei denn, R.T.M. hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn R.T.M. in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen R.T.M. und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
3. Die vorliegenden Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen von R.T.M. gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

II. Angebot, Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist R.T.M. berechtigt, dieses innerhalb von 2 Wochen anzunehmen. Angebote von R.T.M. sind freibleibend, falls sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt. Inhalt und Umfang der vertraglichen Verpflichtungen richten sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung von R.T.M..
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich R.T.M. alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von R.T.M..

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von R.T.M. „ab Werk“, ausschließlich Verpackung. Diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen von R.T.M. nicht eingeschlossen. Sie wird in der Regel in Angebot und Auftragsbestätigung von R.T.M. angegeben und in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von drei Wochen zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugs-regelungen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von R.T.M. anerkannt sind. Gewerblichen Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
6. Gerät der Besteller in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für seine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit vor, so ist R.T.M. berechtigt, die Weiterarbeit an begonnenen Aufträgen einzustellen und nicht ausgelieferte Teillieferungen zurückzuhalten, bis der Kunde die offenen Forderungen erfüllt oder entsprechende Sicherheit, auch durch unwiderrufliche Bankgarantie eines als inländisches Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes aus dem Euro-Währungsgebiet, geleistet ist. Bleibt die Zahlung aus und wird innerhalb angemessener Frist, längstens innerhalb von 14 Tagen die Sicherheit nicht geleistet, ist R.T.M. berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten und dem Kunden alle bis dahin entstandenen Kosten zu berechnen, einschließlich entgangenem Gewinn. Es wird vermutet, dass der entgangene Gewinn wenigstens der vereinbarte Preis abzüglich ersparter Aufwendungen ist.

IV. Lieferzeiten, Lieferfristen
1. Wird eine Lieferzeit vereinbart oder von uns genannt, so gilt diese nur annähernd, wenn nicht in Textform die Lieferzeit als „fix“, „fest“, „zwingend“ oder gleichbedeutend benannt wurde.
2. Wird eine Lieferfrist vereinbart, beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftrags¬bestätigung und ist eingehalten, wenn bis Fristablauf die Ware abgesendet ist oder Versandbereitschaft gemeldet wurde. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren Zeitpunkt maßgeblich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines etwaigen Lieferverzuges – angemessen, wenn
unvorhergesehene, für R.T.M. trotz Anwendung der umstandsgemäß angemessenen Sorgfalt nicht ableitbare Hindernisse eintreten, insbesondere bei unvorhergesehenem Ausfall unseres Lieferanten oder eines Unterlieferanten, bei Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streik, Aussperrung oder Störungen der Energieversorgung.

4. Der Beginn der von R.T.M. angegebenen Lieferzeit setzt die Klärung aller technischer Fragen voraus.
5. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von R.T.M. setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist R.T.M. berechtigt, den R.T.M. insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Sofern die Voraussetzungen von Ziff. 6 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8. Liefert R.T.M. trotz Ablauf einer angemessenen Nachfrist, welche regelmäßig mindestens 14 Tage betragen wird, nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
9. Soweit ein Lieferverzug von R.T.M. zu vertreten ist, kann der Besteller durch schriftliche Erklärung entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens von R.T.M. Schadenersatz statt der Leistung beanspruchen. Schadensersatzansprüche, insbesondere nach den §§ 280, 286 BGB, sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von R.T.M. zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die vorgenannten Ausschlüsse gelten nicht, wenn und soweit das Verschulden von R.T.M. zu einem Schaden wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person geführt hat.
10. Bei mangelhafter Lieferung gelten ausschließlich die Regelungen unter VI. dieser Bedingungen

V. Gefahrtragung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
2. Sofern der Besteller es wünscht, wird R.T.M. die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

VI. Gewährleistung, Haftung für Mängel
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, steht R.T.M. nach eigener Wahl das Recht zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt R.T.M. alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. R.T.M. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von R.T.M., beruhen. Soweit R.T.M. keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. R.T.M. haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern R.T.M. schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund¬heit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber R.T.M. ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von R.T.M..

VIII. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. R.T.M. behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist R.T.M. berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch R.T.M. liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, R.T.M. hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch R.T.M. liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. R.T.M. ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller R.T.M. unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit R.T.M. Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, R.T.M. die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) der Forderung von R.T.M. an R.T.M. ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von R.T.M., die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. R.T.M. verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann R.T.M. verlangen, dass der Besteller R.T.M. die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. R.T.M. verpflichtet sich, die R.T.M. zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt R.T.M..

IX. Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
1. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die örtliche Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart. R.T.M. ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es wird die Geltung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von R.T.M. (Graben-Neudorf) Erfüllungsort.
4. Die Unwirksamkeit einer dieser Klauseln oder einer individuell vereinbarten Klausel des Vertrages berührt die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht.

Druckversion | Sitemap
R.T.M. Rainer Trapp Medizintechnik GmbH; Bahnhofsring 5; 76676 Graben-Neudorf / Germany